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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 1 UFH 1/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Nr. 6 | |
ZPO § 281 |
Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Darmstadt vom 04.12.2001 am 30.01.02 beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, da das Verfahren noch nicht rechtshängig ist (BGH FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger (im Scheidungsverfahren: Antragsteller) der Herr des Verfahrens und kann sein Recht dort suchen, wo er es für richtig hält. Das so angegangene Gericht kann die Klage oder den Antrag nicht a limine abweisen; vielmehr wird die fehlende Zuständigkeit wie sonst das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung zur Abweisung durch Prozeßurteil führen. Die 'Verweisung' seitens des Amtsgerichts Frankfurt ist keine prozessuale Verweisung im Sinne des § 281 ZPO, die ebenfalls Rechtshängigkeit voraussetzt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 7). Es handelt sich vielmehr um eine formlose Abgabe, wozu das zunächst angegangene Amtsgericht Frankfurt auf dahingehenden Antrag der Antragstellerin gehalten war, ohne dessen Berechtigung nachprüfen zu können. Verfahrensrechtlich ist der Vorgang nicht anders zu bewerten, als wenn die Antragstellerin unmittelbar den Sachantrag beim Amtsgericht Darmstadt eingereicht hätte. Diesem bleibt nun die weitere Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen vorbehalten, neben der örtlichen Zuständigkeit auch die Frage, inwieweit die Antragstellerin ohne Mitteilung ihrer eigenen ladungsfähigen Anschrift den Antragsgegner durch Zustellung des Antrags in ein Prozeßrechtsverhältnis verwickeln kann (vgl. BGHZ 102, 332; a.A.; Zöller-Greger a.a.O., § 253 Rdn. 8).
Ende der Entscheidung
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